Gesetze / Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben

VerkVereinfG

§ 1

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkVereinfG/1#abs-1 (1) Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe ist in den Fällen des § 2 zulässig, wenn eine Verkündung oder Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Dies gilt auch, soweit für Rechtsverordnungen das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz andere Verkündungsarten zuläßt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkVereinfG/1#abs-2 (2) Die Verkündung oder Bekanntgabe ist in der in Absatz 1 genannten Form nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

§ 2