Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr

VerkKfmAusbV 1999

§ 7 Zwischenprüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkKfmAusbV%201999/7#abs-1 (1) Zur Ermittlung eines Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkKfmAusbV%201999/7#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkKfmAusbV%201999/7#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Verkehrs- und Infrastrukturleistungen; Marketing,
2.
Arbeitsorganisation und Buchführung,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 6 § 8