Gesetze / Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung
VerkEHKflAusbV§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/5#abs-1 (1) Die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel gliedert sich in:
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen und in Wahlqualifikationen als Teile des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/5#abs-2 (2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/5#abs-3 (3) Die Wahlqualifikationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind:
Eine der Wahlqualifikationen ist im Ausbildungsvertrag auszuweisen. Der zeitliche Richtwert für die Wahlqualifikation beträgt 12 Wochen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/5#abs-4 (4) Die Wahlqualifikationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind:
Drei der Wahlqualifikationen sind im Ausbildungsvertrag auszuweisen, darunter mindestens eine aus den Nummern 1 bis 3. Der zeitliche Richtwert für eine Wahlqualifikation beträgt 13 Wochen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/5#abs-5 (5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: