Gesetze / Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung

VerkEHKflAusbV

§ 22 Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/22#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Werbemaßnahmen einzusetzen,
2.
Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Anwendung von Waren- und Kommunikationskenntnissen zu führen sowie Waren kunden- und dienstleistungsorientiert zu verkaufen,
3.
Beschwerden und Reklamationen zu bearbeiten sowie Formen der Konfliktlösung anzuwenden und
4.
verkaufsrelevante Rechtsvorschriften anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/22#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/22#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 21 § 23