Gesetze / Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung

VerkEHKflAusbV

§ 19 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/19#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/19#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/19#abs-3 (3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

§ 18 § 20