Gesetze / Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung
VerkEHKflAusbV§ 15 Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/15#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
den Eingang und die Lagerung von Waren zu kontrollieren und zu erfassen,
2.
Warenwirtschaftsdaten für die Steuerung und Kontrolle des Warenflusses sowie für die Preiskalkulation zu nutzen und daraus Handlungsvorschläge abzuleiten und
3.
verkaufsbezogene Rechenvorgänge durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/15#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/15#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.