Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Gewährung von Vergütungen bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I
VergV-LPO I§ 5 Vergütungen der schriftlichen Hausarbeiten
Stand: 25.08.2026
Für die Betreuung, Korrektur und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit gemäß § 29 LPO I wird je Hausarbeit folgende Prüfungsvergütung gewährt:
1.
für die erste Prüferin oder den ersten Prüfer und in den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 3 und 4 LPO I auch für die zweite Prüferin oder den zweiten Prüfer
46,20 €,
2.
für eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer gemäß § 29 Abs. 10 LPO I
33,00 €.