Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Gewährung von Vergütungen bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I

VergV-LPO I

§ 5 Vergütungen der schriftlichen Hausarbeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Betreuung, Korrektur und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit gemäß § 29 LPO I wird je Hausarbeit folgende Prüfungsvergütung gewährt:

1.

für die erste Prüferin oder den ersten Prüfer und in den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 3 und 4 LPO I auch für die zweite Prüferin oder den zweiten Prüfer

46,20 €,

2.

für eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer gemäß § 29 Abs. 10 LPO I

33,00 €.

§ 4 § 6