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§ 5 VergV-LPO I (Bayern) — Vergütungen der schriftlichen Hausarbeiten

Verordnung über die Gewährung von Vergütungen bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Betreuung, Korrektur und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit gemäß § 29 LPO I wird je Hausarbeit folgende Prüfungsvergütung gewährt:

1.

für die erste Prüferin oder den ersten Prüfer und in den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 3 und 4 LPO I auch für die zweite Prüferin oder den zweiten Prüfer

46,20 €,

2.

für eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer gemäß § 29 Abs. 10 LPO I

33,00 €.