Gesetze / Verfahrensmechaniker-Glastechnik-Ausbildungsverordnung
VerfGlasAusbV§ 14 Prüfungsbereich „Betrieb von Produktionsanlagen“
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGlasAusbV%202026/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Betrieb von Produktionsanlagen“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGlasAusbV%202026/14#abs-2 (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen, denen folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen sind:
Während jeder der beiden Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt für beide Arbeitsproben insgesamt 180 Minuten, davon entfallen höchstens 20 Minuten insgesamt auf die beiden situativen Fachgespräche.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGlasAusbV%202026/14#abs-3 (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Prüfungszeit soll eine Dauer von 120 Minuten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGlasAusbV%202026/14#abs-4 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: