Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz

VerfGHG NRW -

§ 53 (Individualverfassungsbeschwerde)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/53#abs-1 (1) Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/53#abs-2 (2) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes.

§ 52 § 54