Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz

VerfGHG NRW -

§ 51 (Inhalt der Entscheidung)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/51#abs-1 (1) Der Verfassungsgerichtshof gibt auch den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung; er lädt sie zur mündlichen Verhandlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/51#abs-2 (2) Der Verfassungsgerichtshof kann oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und aufgrund welcher Erwägungen sie die Landesverfassung in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Er kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof gibt den Beteiligten und Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/51#abs-3 (3) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur die Rechtsfrage. Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend.

Siebtes Kapitel

Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden

der Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 50 § 52