Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz

VerfGHG NRW -

§ 49 (Inhalt der Entscheidung)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, daß eine beanstandete Rechtsnorm mit der Landesverfassung unvereinbar ist, stellt er diese Unvereinbarkeit oder die Nichtigkeit der Rechtsnorm in seiner Entscheidung fest. Er kann die Entscheidung auf das Gesetz ausdehnen, in dem die nichtige oder mit der Landesverfassung unvereinbare Norm enthalten ist, wenn es aus denselben Gründen nichtig oder mit der Landesverfassung unvereinbar ist.

Fünftes Kapitel

Entscheidungen über Beschwerden gegen die Nichtanerkennung

als Partei für die Wahl zum Landtag gemäß Artikel 75 Nr. 4 der Verfassung

§ 48 § 49a