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VerfGHG NRW -

§ 25 (Abstimmung und Beratungsgeheimnis)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/25#abs-1 (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter Mitwirkung aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/25#abs-2 (2) Die Mitglieder stimmen nach dem Lebensalter ab; der jüngere stimmt vor dem älteren. Wenn ein oder mehrere Berichterstatter ernannt sind, stimmen diese zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/25#abs-3 (3) Alle Mitglieder desVerfassungsgerichtshofs sind verpflichtet, über den Hergang der Beratung Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren. Das gilt auch für die Abstimmung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/25#abs-4 (4) Mitglieder des Gerichts können ihre in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Der Verfassungsgerichtshof kann in seiner Entscheidung das Stimmenverhältnis mitteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 24 § 26