Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz
VerfGHG NRW -§ 16 (Rechts- und Amtshilfe)
Stand: 26.08.2026
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre oberste Dienstbehörde vor. Fordert der Verfassungsgerichtshof Akten eines Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt.