Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 33 Vollstreckung
Stand: 30.07.2026
Das Verfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 33 VerfGGBbg →
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- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.01.2017 – VfGBbg 61/15
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 22.07.2016 – 70/15, VfGBbg 70/15
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