Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

VereinsGDV

§ 6 Beschlagnahme von Rechten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsGDV/6#abs-1 (1) Die Vollzugsbehörde setzt die Schuldner des Vereins sowie die Gläubiger und Schuldner der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes von der Beschlagnahme erfaßten Forderungen von der Beschlagnahme in Kenntnis. Gleichzeitig verbietet sie den Schuldnern, an den Verein oder an den Gläubiger zu leisten, und den Gläubigern, über die Forderung zu verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsGDV/6#abs-2 (2) Für die Beschlagnahme anderer Vermögensrechte gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 5 § 7