Gesetze / Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
VerbrVerbG§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerbrVerbG/6#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Aufforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 5 Abs. 4 nicht nachkommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerbrVerbG/6#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerbrVerbG/6#abs-3 (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerbrVerbG/6#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Änderungsverlauf
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27.02.1974 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 1974 (BGBl. I 437)
BGBl. 1974 I S. 437
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24.05.1968 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I 503)
BGBl. 1968 I S. 503
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