Gesetze / Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote

VerbrVerbG

§ 6

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerbrVerbG/6#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Aufforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 5 Abs. 4 nicht nachkommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerbrVerbG/6#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerbrVerbG/6#abs-3 (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerbrVerbG/6#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

§ 5 § 11