Gesetze / Gesetz über die am 6. November 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums
VerbÜbkParisHaagGArt 2
Stand: 10.06.2019
Die nach dem Haager Musterabkommen der inländischen Behörde zufallenden Geschäfte übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt. Es kann Bestimmungen über das Verfahren erlassen.