Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
VeranstTechMeistPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstTechMeistPrV/1#abs-1 (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Meister/zur Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstTechMeistPrV/1#abs-2 (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, in der Veranstaltungstechnik folgende Aufgaben eines Meisters als Führungskraft in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstTechMeistPrV/1#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu den anerkannten Abschlüssen "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle.