Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik
VeranstMstrFortbV§ 4 Prüfungsteil „Situative Aufgabe“
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstMstrFortbV/4#abs-1 (1) Der Prüfungsteil „Situative Aufgabe“ gliedert sich in die Handlungsbereiche:
In allen Handlungsbereichen sollen berufstypische Aufgaben, die möglichst im Zusammenhang eines Veranstaltungsprojektes stehen, bearbeitet werden. Dabei sind die in den Handlungsbereichen nach den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Befähigungen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstMstrFortbV/4#abs-2 (2) Im Handlungsbereich „Veranstaltungskonzept“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, künstlerische oder andere Veranstaltungskonzepte hinsichtlich technischer und sicherheitstechnischer Realisierbarkeit sowie hinsichtlich der Kosten abschätzen, unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und neuen Veranstaltungsformen Konzepte ausarbeiten sowie diese dem Kunden präsentieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Zum Nachweis der Befähigungen soll in mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten ein Veranstaltungskonzept schriftlich ausgearbeitet und in zehn bis 20 Minuten präsentiert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstMstrFortbV/4#abs-3 (3) Im Handlungsbereich „Veranstaltungsplanung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen, der Kosten und der Sicherheit Veranstaltungskonzepte umsetzen, insbesondere Projektabläufe strukturieren, technische Lösungen konzipieren sowie den Bedarf an Material, Dienstleistungen und Personal bestimmen und den Einsatz planen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Zum Nachweis der Befähigungen sollen in 180 bis 240 Minuten Dokumente, die der beruflichen Praxis bei der Planung von Veranstaltungen entsprechen, erstellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstMstrFortbV/4#abs-4 (4) Im Handlungsbereich „Technische Leitung von Veranstaltungen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, geeignete Maßnahmen zur Steuerung der Abläufe, zum Gewinnen und Einsetzen von Personal und von Dienstleistungen, zur Überwachung technischer Einrichtungen, zur Kontrolle ausgeführter Arbeiten sowie zur Dokumentation treffen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Zum Nachweis der Befähigungen sollen in 180 bis 240 Minuten Dokumente, die der beruflichen Praxis bei der technischen Leitung von Veranstaltungen entsprechen, erstellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstMstrFortbV/4#abs-5 (5) Im Handlungsbereich „Sicherheitsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der künstlerischen oder anderer Intentionen der Auftraggeber die Sicherheit von Besuchern, Mitwirkenden und Beschäftigten unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, der Regelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, des Bauordnungsrechts sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleisten zu können. In diesem Rahmen sollen mindestens folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Zum Nachweis der Befähigungen sollen in 180 bis 240 Minuten Dokumente, die der beruflichen Praxis entsprechen, erstellt werden; zusätzlich soll das Spannungsverhältnis zwischen Intentionen der Auftraggeber und der Sicherheit in einem Fachgespräch von zehn bis 20 Minuten reflektiert werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstMstrFortbV/4#abs-6 (6) Wurde in einer der Prüfungen nach Absatz 3 (Handlungsbereich „Veranstaltungsplanung“) und nach Absatz 4 (Handlungsbereich „Technische Leitung von Veranstaltungen“) eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.