Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin
VeranstFachwPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstFachwPrV/2#abs-1 (1) Zur Prüfung in dem Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstFachwPrV/2#abs-2 (2) Zur Prüfung in dem Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstFachwPrV/2#abs-3 (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstFachwPrV/2#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 und Absatz 3 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Änderungsverlauf
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23.07.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (BGBl. I 1010)
BGBl. 2010 I S. 1010
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.