Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVG

§ 53 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Wurden Volksanträge oder Volksbegehren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten eingereicht, finden für das weitere Volksgesetzgebungsverfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes in der nunmehr geltenden Fassung Anwendung. Der Lauf von Fristen zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen beginnt erst mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

§ 52a § 54