Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVG§ 30b Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse und -vorstände
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/30b#abs-1 (1) Die Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, wird mit Stimmenmehrheit entschieden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/30b#abs-2 (2) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.