Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung

VVVBbg

§ 4 Form der Behandlung der Eintragungslisten, Datenschutz

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/4#abs-1 (1) Die Eintragungslisten sind nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster zu erstellen. Sie müssen am Anfang den Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 des Volksabstimmungsgesetzes und im Anschluß daran den nötigen Raum für die Eintragung nach § 18 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes, für Vermerke und Bemerkungen sowie für einen entsprechenden Abschlußvermerk enthalten. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann bei mehreren Volksbegehren bestimmen, dass für die Eintragungslisten eines jeden Volksbegehrens Papier anderer Farben zu verwenden ist. Andere Eintragungslisten dürfen nicht ausgelegt werden, Einlagebogen nicht verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/4#abs-2 (2) Der Landesabstimmungsleiter leitet den jeweiligen Abstimmungsbehörden die Eintragungslisten in genügender Anzahl bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist zu. Der Zeitpunkt des Eingangs der Eintragungslisten ist von den Abstimmungsbehörden aktenkundig festzuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/4#abs-3 (3) Die Abstimmungsbehörde hat ferner die Aushändigung der Eintragungslisten an die Aufsicht führenden Personen sowie an die ehrenamtlichen Bürgermeister und Notare aktenkundig festzuhalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/4#abs-4 (4) Die Eintragungslisten sind spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist nach Ablauf der Eintragungszeit der Abstimmungsbehörde schnellstmöglich persönlich zu übergeben. Eintragungslisten, die über keinen Raum für weitere Eintragungen mehr verfügen, sind unverzüglich der Abstimmungsbehörde persönlich zu übergeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/4#abs-5 (5) Für jede Eintragungsliste muss nach den Vorgaben des für Volksabstimmungsrecht zuständigen Ministeriums ein Merkblatt mit Datenschutzhinweisen gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung ( EU ) 2016/679 bereitliegen.

§ 3 § 5