Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 5 Abweichender Versicherungsschein
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 173
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 03.11.2010 – I-20 U 38/10
- LG Dortmund, 01.04.2014 – 2 S 9/14
- OLG Frankfurt am Main, 10.06.2014 – 14 U 109/13Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 21.03.2024 – 12 U 23/23Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 16.03.2016 – 4 S 112/15
- BGH, 22.06.2016 – IV ZR 431/14Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Abweichung des Inhalts des Versicherungsscheins vom Inhalt des Versicherungsantrags zugunsten des VersicherungsnehmersZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 03.04.2025 – 3 U 57/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 13.01.2025 – 20 U 142/24
- LG Hamburg, 20.12.2024 – 303 O 143/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/5#abs-1 (1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/5#abs-2 (2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/5#abs-3 (3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/5#abs-4 (4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.