Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 154 Modellrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.03.2004 – IV ZR 268/03Zitiert von 11
- OLG Köln, 02.11.2012 – 20 U 174/12
- BGH, 28.05.2014 – IV ZR 361/12Informationspflichten beim zertifizierten Basisrentenvertrag: Erfüllung der Pflicht zur gesonderten Ausweisung der Vertragskosten durch Rechenbeispiele; Angabe einer "bestimmten Verzinsung"; Modellrechnung für die zu erwartende Auszahlung in einem ProduktinformationsblattZitiert von 1
- OLG Köln, 06.05.2003 – 9 U 137/02
- BGH, 10.03.2021 – IV ZR 309/19Haftpflichtversicherung: Haftpflichtanspruch des Geschädigten bei Insolvenz des SchädigersZitiert von 4
- AG Düsseldorf, 20.12.2011 – 58 C 10905/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 09.05.2023 – 18 U 4/23
- KG, 18.02.2021 – 6 W 1065/20
- BGH, 20.04.2016 – IV ZR 531/14Haftpflichtversicherung: Unmittelbare Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten ohne vorherige Feststellung des HaftpflichtanspruchsZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/154#abs-1 (1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/154#abs-2 (2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.