Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 155 Standmitteilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2006 – VI ZR 44/05Zitiert von 2
- LG Bonn, 03.05.2006 – 9 O 30/06Zitiert von 1
- BGH, 08.07.2003 – VI ZA 9/03Zitiert von 1
- LG Nürnberg-Fürth, 14.04.2022 – 2 O 6097/20
- OLG Frankfurt am Main, 13.05.2020 – 7 U 25/20Zitiert von 3
- OLG Saarbrücken, 17.05.2024 – 5 U 32/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 23.12.2024 – 16 U 205/23
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2024 – 3 U 188/23Zitiert von 8
- OLG München, 19.10.2023 – 14 U 1297/23 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/155#abs-1 (1) Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Dabei hat er mitzuteilen, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist. Im Einzelnen hat der Versicherer Folgendes anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/155#abs-2 (2) Weitere Angaben bleiben dem Versicherer unbenommen. Die Standmitteilung kann mit anderen jährlich zu machenden Mitteilungen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/155#abs-3 (3) Hat der Versicherer bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht, so hat er den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.