Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 131 Verletzung der Anzeigepflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Hannover, 01.04.2009 – 6 O 63/07
- LG Hannover, 28.01.2009 – 6 O 366/06
- LG Hannover, 21.01.2009 – 6 O 198/07
- LG Hannover, 19.12.2008 – 6 O 111/07
- LG Hannover, 05.11.2008 – 6 O 306/06
- BGH, 09.11.2011 – IV ZR 173/10Geld- und Werttransportversicherung: Stofflicher Zugriff auf versicherte SachenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.11.2013 – 20 U 137/08
- BGH, 09.11.2011 – IV ZR 172/10Geld- und Valorentransportversicherung: Unterbliebene Ablieferung von Bargeld zur Geldversorgung beim Auftraggeber entsprechend den Vorgaben des Transportvertrages als Versicherungsfall - Geldtransport IVZitiert von 3
- BGH, 09.11.2011 – IV ZR 16/10Geld- und Werttransportversicherung: Rechtsschein der Versichererstellung einer GmbH; Darlegungs- und Beweislast für die Abdeckung des Schadens durch den Versicherungsschutz; Deliktshaftung wegen zweckwidriger Verwendung zum Transport überlassenen BargeldesZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 131 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/131#abs-1 (1) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers ausgeschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/131#abs-2 (2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.