Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 124 Rechtskrafterstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.04.2021 – VI ZR 883/20Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer: Rechtskrafterstreckung auf FahrzeughalterZitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 17.11.2009 – 4 U 244/09 - 68
- OLG Hamm, 27.12.2024 – 7 U 132/23
- BGH, 18.12.2012 – VI ZR 55/12Bindungswirkung der im Adhäsionsverfahren ergehenden EntscheidungZitiert von 9
- AG Frankfurt am Main, 14.08.2019 – 29 C 923/18 (40)
- BGH, 18.01.2022 – VI ZB 36/21Haftpflichtprozess: Zulässigkeit eines Rechtsmittels des als Streithelfer des Versicherungsnehmers beteiligten Privathaftpflichtversicherers; Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und Geschädigtem im DeckungsprozessZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 28.11.2024 – 323 O 330/20
- BGH, 07.03.2023 – VI ZB 74/22(Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners)Zitiert von 10
- OLG Brandenburg, 08.02.2023 – 11 U 144/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/124#abs-1 (1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/124#abs-2 (2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/124#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann.