Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 11 Verlängerung, Kündigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 122
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.12.2024 – IV ZR 151/23Wirksamkeit einer Klausel bei einer D&O-Versicherung über automatisches Ende des Versicherungsvertrages bei Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des VersicherungsnehmersZitiert von 10
- AG Düsseldorf, 20.01.2010 – 45 C 10776/09Zitiert von 1
- BGH, 22.03.2000 – IV ZR 233/99Zitiert von 10
- AG Eschweiler, 17.11.2009 – 21 C 243/09
- OLG Hamm, 28.11.1990 – 20 U 158/90Zitiert von 1
- OLG Hamm, 23.03.2011 – I-20 U 152/10
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 30.10.2025 – 4 U 69/23
- OLG Zweibrücken, 15.01.2025 – 1 U 20/24
- BGH, 11.12.2024 – IV ZR 498/21Wirksamkeit von Kündigungsschutzregeln in Versicherungsbedingungen einer "Unfall-Kombirente"Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/11#abs-1 (1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/11#abs-2 (2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/11#abs-3 (3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/11#abs-4 (4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.