Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 11 Verlängerung, Kündigung

Stand: 10.06.2019

Bund122 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/11#abs-1 (1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/11#abs-2 (2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/11#abs-3 (3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/11#abs-4 (4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

§ 10 § 12