Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 101 Kosten des Rechtsschutzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 29.11.2024 – 7 U 82/22
- AG Wipperfürth, 04.04.2014 – 1 C 168/13Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.02.2014 – I-4 U 232/12
- LG Bochum, 01.10.2014 – 9 S 108/14
- OLG Hamm, 26.04.2013 – 20 U 201/12
- LG Frankfurt (Oder), 03.07.2024 – 15 O 203/23
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 08.05.2024 – 5 U 62/23Zitiert von 1
- OLG München, 23.12.2022 – 13 U 1972/18Zitiert von 4
- BGH, 10.03.2022 – I ZR 70/21Wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gegen eine Marktverhaltensregelung: Vertretungsbefugnis eines Haftpflichtversicherers im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess - Prozessvertretung durch HaftpflichtversichererZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/101#abs-1 (1) Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Die Versicherung umfasst ferner die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnte. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/101#abs-2 (2) Ist eine Versicherungssumme bestimmt, hat der Versicherer die Kosten eines auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreits und die Kosten der Verteidigung nach Absatz 1 Satz 2 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit den Aufwendungen des Versicherers zur Freistellung des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme übersteigen. Dies gilt auch für Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem schuldet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/101#abs-3 (3) Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, hat der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nur bis zum Betrag der Versicherungssumme; ist der Versicherer nach Absatz 2 über diesen Betrag hinaus verpflichtet, tritt der Versicherungssumme der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von der Verpflichtung nach Satz 1 frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt.