Gesetze / Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung
VTMFPrV§ 22 Bewerten der Prüfungsleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/22#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/22#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ sind die Prüfungsleistungen beider Prüfungsbereiche einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/22#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Betriebliches Management“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgabe und der Simulation einschließlich Reflexion des Konfliktgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/22#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ stellen der Bericht, die Präsentation und das Fachgespräch insgesamt eine Prüfungsleistung dar. Sie ist ganzheitlich zu bewerten.