Gesetze / Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung
VTMFPrV§ 15 Prüfungsbereich „Personalorganisation“
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/15#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Personalorganisation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln zu können, den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Anforderungen sicherstellen zu können und eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, Entwicklungspotenziale der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einschätzen zu können, Qualifizierungsziele festlegen zu können sowie deren Erreichen durch zielgerichtete Maßnahmen sicherstellen zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/15#abs-2 (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: