Gesetze / Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung
VTMFPrV§ 10 Prüfungsbereich „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/10#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Planungsvorgaben auf Umsetzbarkeit bewerten zu können, Ausführungsplanungen erstellen zu können, Abläufe steuern zu können, Arbeiten koordinieren und Zielerreichungsplanung überwachen zu können. Dazu gehört, Kommunikation gewährleisten und Absprachen treffen zu können sowie das Sicherheitsmanagement zu beherrschen, insbesondere die Einweisung der Beteiligten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/10#abs-2 (2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: