Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und über die Änderung des Landesplanungsvertrages

VT-LEPRO_STV_1998

Art. 3 Geltungsdauer und Kündigung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Das Landesentwicklungsprogramm kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von drei Jahren gekündigt werden.

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