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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg§ 21 Inhalt der Zulassung und Nebenbestimmungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/21#abs-1 (1) Die Zulassung berechtigt zu der Veranstaltung von Rundfunk. Sie wird mit den für die Erreichung der Ziele dieses Staatsvertrages erforderlichen Auflagen verbunden und kann mit der Zuweisung von Übertragungskapazitäten verbunden werden. Die Zulassung ist nicht übertragbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/21#abs-2 (2) Die Zulassung wird nicht erteilt, soweit der Antrag auf Zulassung eines Fernsehprogramms gerichtet ist, das sich überwiegend durch eine ganz oder teilweise auf die Region Berlin-Brandenburg bezogene Werbung von anderen, im Übrigen bundesweit identischen Fernsehprogrammen privater Veranstalter unterscheidet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/21#abs-3 (3) Ist die Zulassung mit der Zuweisung einer Übertragungskapazität verbunden, ist im öffentlichen Interesse an der Ausnutzung der Übertragungskapazitäten und der Erweiterung des Programmangebotes die Sendetätigkeit nach Erhalt der Zuweisung unverzüglich aufzunehmen. Die Medienanstalt kann dem Veranstalter für die Aufnahme der Sendetätigkeit angemessene Übergangsfristen einräumen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/21#abs-4 (4) In der Zulassung sind außerdem zu bezeichnen:
der Veranstalter und seine Zusammensetzung einschließlich der Zusammensetzung seiner Gesellschafter sowie gegebenenfalls weitere für den Einfluss auf die Programmverantwortung und -gestaltung maßgebliche Rechtsverhältnisse,
die Programmart,
die wesentlichen Merkmale des Programms und
das Verbreitungsgebiet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/21#abs-5 (5) Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um die der Vergabe zugrundeliegenden Zusagen zu sichern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/21#abs-6 (6) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 kann die Medienanstalt allgemein zugänglich machen.