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Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer …

Art 7

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann nur im Einvernehmen beider Länder geändert werden. Jedes Land kann den Vertrag schriftlich bis zum 31. Dezember eines Jahres mit Wirkung zum 31. Dezember des Folgejahres kündigen.

Art 6 Art 8