Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg

Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag …

Art 4 Vertreterversammlung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/4#abs-1 (1) Die Vertreterversammlung besteht aus insgesamt 40 Vertreterinnen und Vertretern sowie Stellvertretern in gleicher Anzahl. Die Festlegung der Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter aus den jeweiligen Ländern erfolgt im Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg (19 NRW , 9 BB , 12 BW ). Die Vertreterinnen und Vertreter sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die nordrhein-westfälischen, brandenburgischen und baden-württembergischen Mitglieder des Versorgungswerks (Landesgruppen) wählen zu Beginn der Wahlperiode ihres jeweiligen Landtags die auf sie entfallenden Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks, die nicht nach Artikel 3 Absatz 1 von der Beitragspflicht befreit sind. Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter führen ihre Ämter bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger fort. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung als Bestandteil der Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/4#abs-2 (2) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf Vorschlag der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter aus Nordrhein-Westfalen, die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter auf Vorschlag der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter aus Brandenburg sowie die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter auf Vorschlag der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter aus Baden-Württemberg. Die Amtsdauer der Gewählten richtet sich nach der Amtsdauer der jeweils vorschlagsberechtigten Landesgruppe der Vertreterversammlung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/4#abs-3 (3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit kann auch durch Zuschaltung mittels Videokonferenz aus den jeweiligen Landtagen hergestellt werden. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, wird die Vertreterversammlung erneut einberufen. In dieser Sitzung ist sie auch beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Zwischen beiden Sitzungen müssen mindestens zwei Tage liegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/4#abs-4 (4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung gefasst. Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Satzung einschließlich der Wahlordnung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder jeder Landesgruppe in der Vertreterversammlung. Die Satzung kann weitere Fälle vorsehen, für deren Entscheidung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, sowie ein Vetorecht jeder Landesgruppe in der Vertreterversammlung für bestimmte Entscheidungen festlegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/4#abs-5 (5) Die Sitzungen der Vertreterversammlung werden in der Regel in Form von Videokonferenzen durchgeführt. In Ausnahmefällen können auch Präsenzsitzungen am Sitz des Landtags Nordrhein-Westfalen stattfinden. Die oder der Vorsitzende der Vertreterversammlung und die erste und zweite Stellvertreterin bzw. der erste und zweite Stellvertreter können einvernehmlich beschließen, die Vertreterversammlung auch nach Landesgruppen getrennt einzuberufen. Die Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Vertreterinnen und Vertreter einer Landesgruppe in der Vertreterversammlung dies verlangen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/4#abs-6 (6) Die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Amt befindlichen Vertreterinnen und Vertreter bleiben bis zur jeweils nächsten regulären Neuwahl gemäß Absatz 1 Satz 4 im Amt. Der Landtag von Baden-Württemberg wählt zehn Vertreterinnen und Vertreter, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags Mitglied der Vertreterversammlung werden. Anlässlich der nächsten regulären Neuwahl der Landesgruppe Brandenburg und anlässlich der nächsten regulären Neuwahl der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen wählt der Landtag von Baden-Württemberg je eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter, die oder der Mitglied der Vertreterversammlung wird, wenn die jeweils neu gewählte Landesgruppe in der Vertreterversammlung ihr Amt antritt. Die Vertreterversammlung erlässt nach der Wahl der Neumitglieder aus Brandenburg und Baden-Württemberg eine neue Satzung für das Versorgungswerk.

Art 3 Art 5