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Staatsvertrag über die HochschulzulassungArt 11 Verfahrensvorschriften
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/11#abs-1 (1) 1 In den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 werden Zulassungen, Zulassungsangebote und Bescheide von der Hochschule erlassen. 2 Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/11#abs-2 (2) Die Stiftung ermittelt in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4, Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie in den Fällen des Artikels 8 Absatz 5 auf Grund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, für welchen Zulassungsantrag eine Zulassung oder ein Zulassungsangebot erfolgen kann und erlässt den Zulassungsbescheid.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/11#abs-3 (3) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird der Zulassungsbescheid auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/11#abs-4 (4) Die Hochschule ist verpflichtet, die von der Stiftung Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/11#abs-5 (5) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Stiftung findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/11#abs-6 (6) 1 Beruht der Zulassungsbescheid der Hochschule oder der Stiftung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird er zurückgenommen; ist der Zulassungsbescheid sonst fehlerhaft, kann er zurückgenommen werden. 2 Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme des Zulassungsbescheides durch die Stiftung ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/11#abs-7 (7) Die Stiftung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 12 berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.