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Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Art 1 Gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/1#abs-1 (1) 1 Die Länder betreiben im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz eine gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung. 2 Die gemeinsame Einrichtung ist nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen als Stiftung des öffentlichen Rechts durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 ( GV. NRW. S. 710, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2012, GV. NRW. S. 90, im Folgenden: Errichtungsgesetz) mit Sitz in Dortmund errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/1#abs-2 (2) Die Stiftung trägt die Bezeichnung „Stiftung für Hochschulzulassung“ (im Folgenden: Stiftung).

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