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Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches …

Art 5 Geschäftsführender Ausschuß

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/5#abs-1 (1) Der geschäftsführende Ausschuß nimmt die Aufgaben des Kuratoriums in der Zeit zwischen den Kuratoriumssitzungen wahr; ausgenommen sind der Erlaß von Satzungen, die Bildung von Beiräten und die in Artikel 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 10 genannten Aufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/5#abs-2 (2) Der geschäftsführende Ausschuß besteht aus 3 vom Kuratorium für die Dauer von 2 Jahren gewählten Kuratoriumsmitgliedern. Im übrigen gelten Artikel 4 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und Absatz 6 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/5#abs-3 (3) Der geschäftsführende Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich außerhalb einer Kuratoriumssitzung am Sitz der Akademie zusammen, darüber hinaus auf Anregung eines Mitgliedes oder wenn der Vorsitzende die Entscheidung über ein Vorhaben des Leiters der Akademie für dringlich hält.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/5#abs-4 (4) Der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses hat auf jeder Sitzung des Kuratoriums über die Tätigkeit des Ausschusses zu berichten. Das Kuratorium kann Entscheidungen des geschäftsführenden Ausschusses ändern.

Art 4 Art 6