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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …

Art. 12 Finanzkontrolle

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Brandenburg sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt zu prüfen. Sie können auf der Grundlage von § 93 der jeweiligen Landeshaushaltsordnungen Prüfungsvereinbarungen treffen und gegenseitig Prüfungsaufgaben übertragen.

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