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Staatsvertrag über die Auflösung der von Berlin und Brandenburg getragenen Akademie der …

Art. 3 Beschäftigte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen der von den Ländern Berlin und Brandenburg getragenen Akademie der Künste gehen mit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages auf die bundesunmittelbare Körperschaft Akademie der Künste über.

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