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Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die …

Art 8

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237629/8#abs-1 (1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich ausgetauscht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237629/8#abs-2 (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

Schwerin, den 9. Mai 1992

für das Land Brandenburg

Dr. Manfred Stolpe

Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg

für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Dr. Berndt Seite

Der Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Protokollnotiz

zum Vertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern

über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 9. Mai 1992

Zu Artikel 2:

Die vertragschließenden Seiten sind sich einig darüber, daß die Verpflichtung besteht, bis zur Neufeststellung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen Bundesländer am Fonds "Deutsche Einheit" sowie am Länderanteil des Umsatzsteueraufkommens der jeweils anderen Seite die für die auszugliedernden Gemeinden bzw. Ortsteile bestimmten einwohnerbezogenen Anteile zu überweisen. Die technische Abwicklung der Überweisung regelt eine Vereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und dem Ministerium der Finanzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Die vertragschließenden Seiten sind sich darüber einig, daß die Verpflichtung besteht, soziale Leistungsgesetze im bisherigen Umfang und in bisheriger Höhe bis zum Auslaufen der jeweiligen Leistungsbescheide durch den bisherigen Leistungsträger zu gewährleisten.

Die Verrechnung der Leistungen zwischen den beiden vertragschließenden Parteien erfolgt abweichend von den Regelungen der SGB I - X zwischen den jeweiligen Landesressorts der beteiligten Länder.

Soweit zur Finanzierung von Sozialleistungen aus gesetzlicher Verpflichtung Mittel aus dem Bundeshaushalt zum Einsatz kommen, ist das jeweils erst bewilligende Land berechtigt, den jeweiligen Bundesanteil einzufordern.

Protokollnotiz

zum Vertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern

über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 9. Mai 1992

Zu Artikel 3:

Die vertragschließenden Parteien sind sich einig darüber, daß die Worte "gegen Entschädigung" ausschließlich die vom Lande Mecklenburg-Vorpommern vorgenommenen Investitionen im Bereich des Stützpunktes Lenzen des Staatlichen Amtes für Umwelt und Naturschutz betreffen. Weitere entschädigungspflichtige Tatbestände bestehen nicht.

Protokollnotiz

zum Vertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern

über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 9. Mai 1992

Zu Artikel 4:

Die vertragschließenden Parteien sind sich einig, daß die Eintrittspflicht in die bestehenden Arbeitsverhältnisse gemäß Artikel 4 zwischen den einzelnen Fachressorts des Landes Brandenburg und den Fachressorts des Landes Mecklenburg-Vorpommern geregelt wird.

Eine Übernahme von Bediensteten aus dem Polizeibereich findet grundsätzlich nicht statt.

Protokollnotiz

zum Vertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern

über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 9.Mai 1992

Zu Artikel 7 Abs. 1:

Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß weiterhin die Beschulung über die Ländergrenzen hinaus auf Wunsch der Eltern möglich sein soll.

Die zuständigen Fachressorts, das Kulturministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, werden zur Gewährleistung der länderübergreifenden Beschulung eine Vereinbarung schließen, die näheres regelt.

zum Gesetz

Art 7