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Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland

§ 13 Kleine Lotterien

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für nicht länderübergreifend veranstaltete Lotterien abweichen, bei denen

die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,

der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und

der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen.

§ 12 § 14