Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Mess- und Eichwesen-Staatsvertrag)
Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für …Art 9 Neuverhandlungs- und Kündigungsklausel
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237626/9#abs-1 (1) Über den Sitz des gemeinsamen Landesamtes befinden die vertragschließenden Länder im Jahr 2008 erneut. Bei einer Verlegung des Sitzes wird der bisherige Sitz Außenstelle des gemeinsamen Landesamtes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237626/9#abs-2 (2) Der gemäß Artikel 3 vorgesehene Verteilungsschlüssel der Einnahmen und Ausgaben wird im Jahr 2008 und dann alle fünf Jahre überprüft. Bei einer Abweichung von mehr als 1 v. H. wird der Schlüssel neu festgelegt. Dies gilt auch für den Fall, dass nur die Einnahmen oder Ausgaben mehr als 1 v. H. abweichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237626/9#abs-3 (3) Dieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237626/9#abs-4 (4) Im Falle einer Kündigung dieses Staatsvertrages verbleibt die Ausstattung des gemeinsamen Landesamtes in dem Umfang beim Land Brandenburg, wie sie von diesem eingebracht worden ist. Die von Berlin eingebrachte Ausstattung verbleibt beim Land Berlin. Die gemeinsam beschafften Ausstattungsgegenstände sind ihrem Zeitwert entsprechend im Verhältnis des zum Zeitpunkt der Anschaffung geltenden Verteilungsschlüssels bei den Ausgaben zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg aufzuteilen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vergüten.