Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Brandenburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die …

Art 3

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen richtet sich im Land Brandenburg nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen. Der Minister des Innern des Landes Brandenburg kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass abweichend von Satz 2 eine andere Vollstreckungsbehörde die Aufgaben der Vollstreckung für das Versorgungswerk im Land Brandenburg wahrnimmt und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag an die Vollstreckungsbehörde abzuführen ist.

Art 2 Art 4