Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die …

Art. 5

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände und Zweckvereinbarungen weiter.

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