Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
VT-AMTSANWALTSTV_2008§ 3
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AMTSANWALTSTV_2008/3#abs-1 (1) Während des Studiums sind insgesamt etwa 600 Stunden Unterricht zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AMTSANWALTSTV_2008/3#abs-2 (2) Der Inhalt der Lehrveranstaltungen ist nach einem zwischen den Justizverwaltungen der Länder vereinbarten Curriculum auszurichten.