Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung

VT-AMTSANWALTSTV_2008

§ 16

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AMTSANWALTSTV_2008/16#abs-1 (1) Andere Länder können diesem Staatsvertrag nach Anhörung der vertragsschließenden Länder beitreten. Der Beitritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und – soweit erforderlich – mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die übrigen Länder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AMTSANWALTSTV_2008/16#abs-2 (2) Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Staatsvertrages am Tag nach dem Eingang der Beitrittserklärung und gegebenenfalls der Anzeige der Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaft beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an nimmt das beigetretene Land an dem Kostenausgleich teil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AMTSANWALTSTV_2008/16#abs-3 (3) Im Falle des Beitritts eines Landes wird die Bezeichnung des gemeinsamen Prüfungsamtes um den Namen des beitretenden Landes ergänzt.

Für das Land Baden-Württemberg:

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Der Justizminister

Für das Land Niedersachen:

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Die Justizministerin

Für das Land Berlin:

In Vertretung des Regierenden Bürgermeisters

Die Senatorin für Justiz

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Die Justizministerin

Für das Land Brandenburg:

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger

Für das Land Rheinland-Pfalz:

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Der Minister der Justiz

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Der Senator für Justiz und Verfassung

Für das Saarland:

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

für den Senat

Für das Land Sachsen-Anhalt:

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt

Für das Land Hessen:

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Der Hessische Minister der Justiz

Für das Land Schleswig-Holstein:

Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Justiz, Arbeit und Europa

Das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Endvertreten durch den Justizminister

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§ 15