Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
VT-AMTSANWALTSTV_2008§ 16
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AMTSANWALTSTV_2008/16#abs-1 (1) Andere Länder können diesem Staatsvertrag nach Anhörung der vertragsschließenden Länder beitreten. Der Beitritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und – soweit erforderlich – mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die übrigen Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AMTSANWALTSTV_2008/16#abs-2 (2) Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Staatsvertrages am Tag nach dem Eingang der Beitrittserklärung und gegebenenfalls der Anzeige der Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaft beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an nimmt das beigetretene Land an dem Kostenausgleich teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AMTSANWALTSTV_2008/16#abs-3 (3) Im Falle des Beitritts eines Landes wird die Bezeichnung des gemeinsamen Prüfungsamtes um den Namen des beitretenden Landes ergänzt.
Für das Land Baden-Württemberg:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Für das Land Niedersachen:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Justizministerin
Für das Land Berlin:
In Vertretung des Regierenden Bürgermeisters
Die Senatorin für Justiz
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Justizministerin
Für das Land Brandenburg:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger
Für das Land Rheinland-Pfalz:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Der Senator für Justiz und Verfassung
Für das Saarland:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
für den Senat
Für das Land Sachsen-Anhalt:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Für das Land Hessen:
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Hessische Minister der Justiz
Für das Land Schleswig-Holstein:
Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Justiz, Arbeit und Europa
Das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Endvertreten durch den Justizminister
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